Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Abgeltung des Jahresurlaubs der Klägerin i. H. v. 24 Urlaubstagen. Der Arbeitsvertrag regelte im Rahmen einer zweistufigen Ausschlussklausel, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer dreimonatigen Frist geltend gemacht bzw. eingeklagt werden. Ausgenommen davon waren Ansprüche nach dem MiLoG und aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete zum 19.7.2019. Fünf Monate später machte die Klägerin mit einer am 23.1.2020 zugestellten Klage den Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend. Die Beklagte lehnte diesen mit Verweis auf die Ausschlussklausel ab. Dem entgegnete die Arbeitnehmerin, der Anspruch sei nicht erloschen, da die Klausel aus dem Arbeitsvertrag intransparent und daher unwirksam sei. Sie klammere u. a. Ansprüche, aus fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und Ansprüche, die ausdrücklich anerkannt oder streitlos gestellt worden sind, nicht eindeutig aus. Daher sei die Klausel geeignet zu suggerieren, dass sie auch diese Ansprüche erfasst. Sowohl das ArbG als auch das LAG haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es lehnte einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ab und wies die Revision der Klägerin zurück. Der Anspruch war bei Zustellung der Klage bereits verfallen. Die Klägerin konnte sich auch nicht auf die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist berufen. Urlaubsabgeltungsansprüche können als reine Geldansprüche aufgrund einer Ausschlussfrist verfallen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs noch die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG entgegen. Aufgrund der in §§ 104 ff. SGB VII für das Arbeitsverhältnis geltenden unfallversicherungsrechtlichen Sonderregelungen sind Ausschlussklauseln, die entgegen § 309 Nr. 7 a) BGB Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht vom Verfall ausnehmen, nicht unwirksam. Schließlich sind arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln auch nicht wegen Intransparenz unwirksam, weil sie streitlos gestellte und anerkannte Ansprüche aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausdrücklich ausklammern. Ein Anerkenntnis, die Streitlosstellung von Ansprüchen oder eine Erfüllungszusage ist jeweils ein auf den Einzelfall bezogener punktueller tatsächlicher Verzicht auf die Geltendmachung einer Ausschlussfrist. Es ist aus Transparenzgründen nicht erforderlich, in einer Ausschlussklausel klarzustellen, dass diese Verzichtstatbestände von dem Verfall ausgenommen sind.

Praxishinweis

Das BAG entwickelt seine Rspr. zur transparenten Gestaltung von Ausschlussklauseln fort. Anknüpfend an die Rechtsprechung des BGH (BeckRS 2005, 4537; BeckRS 2015, 20865) betont das BAG zu Recht, dass Ausschlussklauseln durch allzu detaillierte Regelungen darüber, was alles nicht vom Verfall erfasst sein soll, intransparent und unübersichtlich werden können. Maßstab für die Transparenzkontrolle von arbeitsrechtlichen Verfallklauseln ist der mündige Arbeitnehmer, der seinen Vertrag nicht nur flüchtig, sondern aufmerksam und sorgsam liest. Um transparent zu sein, müssen Verfallklauseln deshalb nicht alle Eventualitäten erfassen und im Einzelfall nicht einschlägigen, nur abstrakt denkbaren Ausnahmetatbestände auflisten. Das ist zu begrüßen.

 

Quelle:ArbRAktuell 2022, 510, beck-online