Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen für Dekorationsartikel mit bundesweit 58 Filialen. Die Filialen werden durch jeweils einen Filialleiter (Store-Manager) geleitet und sind insgesamt sieben District-Managern zugeordnet. In der Zentrale besteht eine für alle Filialen zuständige Personalabteilung, die auch die Erstellung und Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und Kündigungsschreiben übernimmt. Die Wahl des 2018 für alle Filialen gewählten Betriebsrats erklärte das ArbG Hamburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.5.2019 für unwirksam und stellte fest, dass die Filiale D nach § BETRVG § 4 BETRVG § 4 Absatz I 1 Nr. BETRVG § 4 Absatz 1 1 Nummer 2 BetrVG als selbständiger Betrieb gilt.

Die Filiale D wird von Frau B als Store-Managerin geleitet. Frau B ist fachliche und disziplinarische Vorgesetzte der in der Filiale D beschäftigten 5 Arbeitnehmer und u. a. verantwortlich für die Rekrutierung und Entlassung von Mitarbeitern unter Berücksichtigung von Budgetvorgaben. Bei der im Dezember 2019 in der Filiale D durchgeführten Betriebsratswahl wurde Frau B – zunächst Mitglied des Wahlvorstands – in den einköpfigen Betriebsrat gewählt. Ihren Wahlanfechtungsantrag begründete die Arbeitgeberin u. a. damit, dass Frau B leitende Angestellte sei. Das ArbG hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, das LAG hat den Wahlanfechtungsantrag abgewiesen.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Das LAG habe – so das BAG – den Wahlanfechtungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Frau B sei keine leitende Angestellte i. S. d. § BETRVG § 5 BETRVG § 5 Absatz III BetrVG, da ihre Personalkompetenz keine hinreichende unternehmerische Relevanz habe. Der 7. Senat stellt zunächst klar, dass die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis – entgegen der Annahme des LAG – nicht deshalb fehle, weil die Personalleiterin und nicht Frau B Arbeitsverträge und Kündigungen unterschrieben hat. Entscheidend seien die vertretungsrechtlichen Befugnisse und nicht deren tatsächliche Ausübung. Letztlich wirke sich der Rechtsfehler aber nicht aus, da eine etwaige Personalführungsbefugnis von Frau B keine hinreichende „unternehmerische“ Gewichtigkeit habe. Diese folge weder aus der Anzahl der von der Befugnis umfassten Arbeitnehmer (lediglich fünf Arbeitnehmer in einer von insgesamt 58 Filialen), noch daraus, dass sie sich auf einen qualitativ bedeutsamen Personenkreis erstrecke. Auch der Umstand, dass sich die Personalkompetenz auf alle Arbeitnehmer einer nach § BETRVG § 4 BETRVG § 4 Absatz I 1 Nr. BETRVG § 4 Absatz 1 1 Nummer 2 BetrVG als selbstständiger Betrieb geltenden Organisationseinheit beziehe, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Ob dies anders ist, wenn die Personalkompetenz sämtliche Arbeitnehmer eines Betriebs i. S. d. § BETRVG § 1 BETRVG § 1 Absatz I 1 BetrVG umfasst, ließ das BAG offen. Frau B sei schließlich in ihrer Funktion als Store-Managerin im Zeitpunkt der Betriebsratswahl auch keine leitende Angestellte i. S. d. § BETRVG § 5 BETRVG § 5 Absatz III 2 Nr. BETRVG § 5 Absatz 3 2 Nummer 3 BetrVG gewesen. Sie habe nicht kraft ihrer Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausgeübt. Die Vorgesetztenstellung allein genüge nicht.

Praxishinweis

Die Bezeichnung im Anstellungsvertrag, die fachliche und disziplinarische Verantwortung sowie Personalführungsbefugnis für einen kleinen Arbeitnehmerkreis sind allein nicht geeignet, die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum Kreis der leitenden Angestellten zu begründen. Hinzutreten muss eine unternehmerische Schlüsselstellung. Erscheint ein Mitarbeiter mangels Schlüsselstellung nicht als Repräsentant des Arbeitgebers, kann er sich – auch als Leiter einer Filiale – an der Betriebsratswahl beteiligen und in den Betriebsrat gewählt werden.

 

Quelle: ArbRAktuell 2022, 519, beck-online