Das war der Fall
Im Fall ging es um die Frage, ob zwei Einigungsstellen, einmal mit dem Konzernbetriebsrat und einmal mit dem Gesamtbetriebsrat, bei Regelung derselben Angelegenheit möglich sind.
Der Arbeitgeber wollte in drei seiner Konzerngesellschaften eines Teilkonzerns ein IT-System zur Arbeitszeiterfassung in einer Ein-Mandanten-Lösung einführen und anwenden. Da der Konzernbetriebsrat die Verhandlungen aufgrund fehlender Zuständigkeit ablehnte, setzte das Arbeitsgericht Bonn auf Antrag der Arbeitgeberseite eine Einigungsstelle ein. Parallel beanspruchte der Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeit und beantragte ebenfalls die Einsetzung einer Einigungsstelle nach Ablehnung von Verhandlungen durch den Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht Bonn setzte ebenfalls eine Einigungsstelle ein. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln ein.
Das sagt das Gericht
Das LAG Köln gab der Vorinstanz Recht: Eine Einsetzung von zwei Einigungsstellen bei Regelung derselben Angelegenheit ist möglich, wenn weder Konzern- noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig sind.
Das Gericht stellte fest, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sei, da komplexe technische und rechtliche Fragen vorlägen, die in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle fielen. Die Einführung und Anwendung des IT-Systems unterliege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Es betonte, dass weder der Konzernbetriebsrat noch der Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig seien und daher zwei Einigungsstellen eingesetzt werden könnten. Im beschleunigten Verfahren nach § 100 ArbGG könne nicht vorab geklärt werden, ob die Einführung des IT-Systems als Ein-Mandantenlösung auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen eines lokalen Managements beruhe oder ob sich im Anschluss an eine bindende Organisationsentscheidung der Konzernspitze ein objektiver Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung ergebe. Gleiches gelte für die Rechtsfrage, ob die Entscheidung für ein Ein-Mandanten-Modell mitbestimmungsfrei getroffen werden durfte.
Um divergierende Beschlüsse zu vermeiden, sei es sinnvoll, denselben Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen. Die Anzahl der Beisitzer wurde aufgrund der Komplexität der Angelegenheit auf jeweils drei festgesetzt.