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Frohe OSTERTAGE

14.04.2025
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Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TV-L vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
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Bei einer Regelung derselben Angelegenheit können zwei Einigungsstellen eingesetzt werden, wenn weder der Konzern- noch der Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig sind. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) per Beschluss klargestellt.

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