Die Rentenversicherung erklärte einen Menschen mit Schwerbehinderung zwar für voll erwerbsgemindert, meinte aber, diese Erwerbsminderung könne sich bessern. Der zuständige Sozialhilfeträger verweigerte dem Betroffenen daraufhin Leistungen, da er nicht auf Dauer erwerbsgemindert sei.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verurteilte die Sozialbehörde, dem Mann Sozialhilfe zu zahlen – und betonte: Gerichte sind nicht an die Feststellungen der Rentenversicherung gebunden. Maßgeblich ist § 45 SGB XII. Az:(L 2 SO 1981/24)