Sachverhalt

Nicht auf das Privileg berufen könne sich das entleihende Unternehmen, wenn ihm ein Arbeitnehmer seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses von einem konzernangehörigen Unternehmen über mehrere Jahre hinweg überlassen wird. Denn dann, so das BAG, sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. Ein Mann war von Juli 2008 bis Ende April 2020 bei einer GmbH als Sitzefertiger angestellt. Bereits vom ersten Tag an verrichtete er seine Arbeit aber auf dem Werksgelände eines Unternehmens der Automobilindustrie. Beide Unternehmen gehörten während der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers demselben Konzern an. Streitpunkt war, ob zwischen dem "Ausgeliehenen" und dem Industrieunternehmen ein Arbeitsvertrag gemäß §§ 10 Abs. 1, 9 Abs. 1 AÜG zustande gekommen war. Der Mann ging davon aus. Schließlich sei er von Anfang an bei dem Unternehmen der Automobilindustrie als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden – unter Verletzung der Vorgaben des AÜG. Das Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände der Mann de facto rund zwölf Jahre gearbeitet hatte, sah hingegen keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern eine vertragliche Zusammenarbeit dienst- oder werkvertraglicher Natur zwischen ihm und der konzernangehörigen GmbH. BAG: Konzernprivileg möglicherweise unanwendbar Die Vorinstanzen gaben dem Unternehmen recht. Das LAG Niedersachsen hielt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG für das Eingreifen des Konzernprivilegs für erfüllt. Das BAG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Konzernprivileg sei nicht nur dann unanwendbar, wenn Einstellung "und" Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die Konjunktion "und" in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG sei als Aufzählung der bezeichneten Sachverhalte zu verstehen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers komme das Konzernprivileg auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt "oder" beschäftigt werde, so die Erfurter Richter weiter. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeitnehmer eingesetzt werde. Denn eine solche Praxis indiziere einen entsprechenden Beschäftigungszweck (Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR 13/24). Das LAG muss nun die Tatsachen feststellen, die erforerlich sind, um die Frage beantworten zu könne, ob eine Arbeitnehmerüberlassung gegeben war und das AÜG anzuwenden ist. Dies hängt laut BAG davon ab, ob der Kläger tatsächlich in die Arbeitsorganisation des Industrieunternehmens eingegliedert war und dessen Weisungen unterlag oder ob allein die GmbH ihm gegenüber weisungsbefugt war.

Weiterführende Hinweise

BAG, formunwirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Zeitpunkt des Überlassungsbeginn, BeckRS 2024, 14440 LAG Niedersachsen, Voraussetzungen des Konzernprivilegs, BeckRS 2023, 49146 (Vorinstanz) Happ/Krämer, EuGH zur Anwendbarkeit der Leiharbeitsrichtlinie: Praktische Auswirkungen auf das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, BB 2023, 2164 ArbG Hannover, Arbeitnehmer, Arbeitsleistung, Entleiher, AÜG, notwendiger Inhalt, BeckRS 2023, 49147 (erste Instanz)

 

Quelle: beck-online Verlag C.H. Beck oHG 2024