Sachverhalt
Das BAG musste sich in diesem Fall mit folgender Konstellation beschäftigen:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als Kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8.2.2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 22.2.2019 und legte der Beklagten eine auf den 8.2.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der AUB sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden.
Entscheidung
Die vom 5. Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Klägerin habe die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese sei das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert könne der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlege und ggfs. beweise, dass es Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt. Gelinge das dem Arbeitgeber, müsse der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis könne insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.
Nach diesen Grundsätzen habe die Beklagte den Beweiswert der AUB erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8.2. zum 22.2.2019 und der am 8.2. bis zum 22.2.2019 bescheinigten AU begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten AU. Die Klägerin sei im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer AU – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen, deshalb habe die Klage abgewiesen werden müssen.