Worum geht es?
Mitbestimmung. In einem Unternehmen hatten die Betriebsparteien über mehrere Monate erfolglos Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung geführt. Aufgrund der gescheiterten Verhandlungen verzichtete die Arbeitgeberin auf die Einführung der geplanten elektronischen Zeiterfassung. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden und beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin rügte deren Zuständigkeit, weil bei technischen Einrichtungen kein Initiativrecht des Betriebsrats bestehe. Deshalb könne das Gremium auch nicht die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung erzwingen. Die Einigungsstelle beschloss, das Einigungsstellenverfahren auszusetzen und die Frage gerichtlich klären zu lassen. Das zuständige Arbeitsgericht folgte der Meinung der Arbeitgeberin und verneinte ein Initiativrecht des Betriebsrats. Zur Begründung verwies es auf eine Entscheidung des BAG, wonach kein Initiativrecht im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht (BAG, Beschluss vom 28.11.1989, Az.: 1 ABR 97/88). Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden und ging in die nächste Instanz.
Das sagt das Gericht
Mit Erfolg. Mitbestimmung nach § 87 BetrVG beschreibe im Wortsinne das Recht auf Mitgestaltung im Sinne gleichwertiger Verhandlungspartner. Die Ausübung der Mitbestimmung als reines Vetorecht komme insoweit nicht in Betracht. So entspreche es der herrschenden Meinung, dass im Sinne eines Mitgestaltungsrechts grundsätzlich auch dem Betriebsrat die Initiative zukommen könne, in mitbestimmungspflichtigen Fragen Verhandlungen aufzunehmen und zu verhandeln. LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2021, Az.: 7 TaBV 79/20 (nicht rechtskräftig)
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Die Entscheidung birgt Zündstoff, weil sie den Betriebsratsgremien – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG – das Recht einräumt, vom Arbeitgeber die Einführung technischer Kontrolleinrichtung zu fordern und gegebenenfalls über den Spruch einer Einigungsstelle zu erzwingen. Sollte das BAG die Entscheidung bestätigen (Az.: 1 ABR 22/21), bedeutete dies eine erhebliche Stärkung der Position der Betriebsräte.
Autor: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)