Grundsätzlich soll die Energiepauschale mit dem Gehalt im September ausbezahlt werden. Doch es gibt Ausnahmen: Arbeitgeber, die nicht jeden Monat eine Lohnsteuervorauszahlung abgeben müssen. Kleinere Arbeitgeber, die weniger als 5000 Euro Lohnsteuer im Jahr vorauszahlen müssen, müssen nur einmal im Quartal die Lohnsteuervorauszahlung abgeben. Diese ist erst zum 10. Oktober 2022 fällig. Entsprechend erhalten die Arbeitnehmer die Energiepauschale erst mit dem Oktober-Gehalt.

Bei Unternehmen, die vierteljährlich oder sogar nur jährlich die Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt geben, gelten andere Regeln. Bei vierteljährlicher Anmeldung können Arbeitgeber erst im Oktober 2022 die 300 Euro auszahlen. Es ist also möglich, dass manche Arbeitnehmer das Geld erst dann erhalten.

Bei jährlicher Anmeldung muss das Unternehmen gar nicht die Energiepauschale an die Arbeitnehmer auszahlen. Stattdessen holen sich die Arbeitnehmer das Geld bei der eigenen Einkommenssteuererklärung 2022 direkt vom Staat.

Gibt es die Energiepauschale auch für Minijobber?

Ja, Minijobber erhalten auch die 300 Euro. Voraussetzung ist nur, dass man einer der Steuerklassen I bis V zugeordnet wurde. Als weitere Voraussetzung ist nur noch, dass man irgendwann im Jahr 2022 einem Job nachgegangen ist. Konkret heißt das, dass man im September nicht unbedingt erwerbstätig sein muss, solange man es irgendwann in diesem Jahr war.