Bezug von Altersleistungen (BAG, 02.12.2021, 3 AZR 328/21)
Entscheidung:
Berücksichtigung der durch Nachversicherung erworbenen Anwartschaften eines Beamten bei Ausscheiden aus Beamtenverhältnis
Sieht die Versorgungszusage eines beamtenmäßig versorgten, nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers die Anrechnung anderweitiger Bezüge nach § 55 BeamtVG vor, sind bei seinem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft die aufgrund einer Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk durch die Nachversicherung erworbenen Anwartschaften bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft entsprechend zu berücksichtigen. Diese Anrechnungsregelung im Beamtenversorgungsrecht dient der Abschöpfung des Vorteils einer Doppelversorgung, der durch einen bloßen Wechsel des Alterssicherungssystems resultiert.
Urteil des BAG vom 02.12.2021, Az.: 3 AZR 328/21