Das Gebot des fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.07.2014 als Projektingenieur beschäftigt. Im April 2016 teilte der Kläger dem Betriebsarzt mit, er werde seit ca. einem halben Jahr gemobbt und leide unter Schlafstörungen und nicht unerheblichen psychischen Problemen. Ab November 2017 verhandelten die Parteien über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Mit E- Mail vom 07.12.2017 wurde dem Kläger der Entwurf eines Aufhebungsvertrages zugesandt und um eine Rückmeldung bis zum 12.12.2017 gebeten. Mit Schreiben vom 12.12.2017 teilte der Kläger mit, dass er einen Anwalt erreicht habe und dieser nach einer Prüfung für den Vertrag grünes Licht gegeben habe. Im Januar 2018 wurden noch einzelne Punkte nachverhandelt wurden. Daraufhin wurde der Aufhebungsvertrag von beiden Seiten unterschrieben. Demnach endete das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019. Der Kläger wurde bis zu diesem Zeitpunkt unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Seine psychische Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehende Medikation sei nicht ausreichend

berücksichtigt worden. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger fristgerecht Berufung ein.

Begründung:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Aufhebungsvertrag hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2019 beendet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Aufhebungsvertrags im Rahmen eines Schadensersatzes, denn die Beklagte hat nicht gegen den Grundsatz auf faires Verhandeln nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Eine Verhandlungssituation ist dann als unfair zu bewerten, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18). Gegen das Gebot des fairen Verhandelns wird nicht dadurch verstoßen, dass Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag während einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geführt werden. Gegen eine unfaire Verhandlungsführung sprach im konkreten Fall, dass sich die Verhandlungen über mehrere Wochen hinzogen, dem Kläger eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen gesetzt worden ist, dass er diese Zeit auch nutzte, um den Entwurf des Arbeitgebers einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen und er jederzeit auf den Inhalt des Aufhebungsvertrags Einfluss nehmen konnte und auch Einfluss ausgeübt hat.