1. Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Betrieb, spricht dies für seine Eingliederung in diesen Betrieb. Die Unterstellung dieses Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten führt nicht zur Eingliederung des Arbeitnehmers in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten.

2. Der Wahlvorstand hat zumindest das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu beachten und zu sichern. Ob ihn eine Neutralitätspflicht trifft, kann dahinstehen. (amtl. Leitsätze)

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl und weitere Anträge. Der Wahlvorstand des Betriebes in A-Stadt mit 953 Arbeitnehmern bestand in Personalunion aus Betriebsrats- und Gewerkschaftsmitgliedern sowie gewerkschaftlichen Vertrauensleuten. Auf einer Betriebsversammlung im Dezember 2021 wies der damals stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und Wahlvorstandsmitglied G darauf hin, dass sich Wahlbewerber bei einer von der Wahlvorstandsvorsitzenden geführten Kandidatenliste im Betriebsratsbüro melden können. Einer der Antragsteller wurde im Anschluss aber die Aufnahme in diese Liste unter Verweis auf die fehlende Mitgliedschaft in der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verwehrt. Nach Aushang des Wahlausschreibens wurde im Betrieb ein Flyer unter dem Motto „TABUBRUCH“ der gewerkschaftlichen Vertrauensleute verbreitet, in dem eine mögliche erstmalige Listenwahl als standortschädlich bewertet wurde. Zusätzlich verbreitete der G ein Video mit entsprechendem Inhalt. Im unmittelbaren Nachgang an die Einreichung einer zweiten Vorschlagliste reichte ein Ersatzmitglied des Wahlvorstandes Einspruch gegen die Wählerliste ein, da der Bewerber R auf der zweiten Vorschlagsliste nicht Arbeitnehmer des Betriebes sei. Der Arbeitgeber erläuterte dem Wahlvorstand dazu, dass R seinen festen Arbeitsplatz im Betrieb in A-Stadt habe, aber dem Team des Vorgesetzten T am Standort O zugeordnet sei. R sei dabei im Bereich Logistik & Supply Chain Management für internationale Werke und Logistikstandorte tätig. Der Wahlvorstand beauftragte eine externe juristische Prüfung mit dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer nicht dem Betrieb zugeordnet werden könne. Der Wahlvorstand erklärte die zweite Vorschlagsliste daher für ungültig.

Entscheidung

Nach dem LAG ist die Betriebsratswahl unwirksam, aber nicht nichtig. Der Wahlvorstand habe die zweite Vorschlagsliste aufgrund der Wählbarkeit des R zu Unrecht für ungültig erklärt. Das LAG ging diesbzgl. von einer für die Wählbarkeit maßgeblichen Eingliederung in den Betrieb in A-Stadt aus. Die Bindung an Weisungen einer Führungskraft außerhalb des Betriebes führe hier nicht zur Ausgliederung aus dem bisherigen Beschäftigungsbetrieb. Seine standortübergreifende Tätigkeit führe R weiterhin von seinem festen Büroarbeitsplatz im Werk A-Stadt aus, was ein starkes Indiz für eine dortige Eingliederung sei. Der arbeitstechnische Zweck könne bei standortübergreifenden Teams in mehreren Betrieben verfolgt werden, sodass eine ortsnahe Interessensvertretung (vgl. § 4 I BetrVG) ermöglicht werden könne.

Das LAG ließ weitere Wahlverstöße, wie eine etwaige Neutralitätspflicht des Wahlvorstandes, offen, sah die Grenzen einer zulässigen Wahlwerbung aber für überschritten an. Eine Nichtigkeit der Wahl könne aber weder gemeinsam aus diesem oder weiteren gerügten Einzelverstößen noch aus einer Gesamtwürdigung aller möglichen Fehler begründet werden.

Das LAG ließ die eingelegte Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (anhängig unter 7 ABR 3/24).

Praxishinweis

Der Entscheidung des LAG ist zuzustimmen. Sie liegt bzgl. der Eingliederung eines Arbeitnehmers auf der Linie des BAG im Zusammenhang mit Matrixorganisationen (vgl. u. a. BAG, BeckRS 2021, 26308). Wahlvorstände haben im Falle standortübergreifender Unternehmensorganisationen diese Rechtsprechung bei der Prüfung der Wählerlisten verstärkt zu beachten. Zudem weist das LAG zutreffend auf die hohen Hürden für eine Nichtigkeit der Wahl hin, auch wenn die Antragsteller verschiedenste Wahlfehler vortragen.

 

(Quelle: ArbRAktuell 2024, 51, beck-online)