Das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld nach § 17 Ziff. 2 des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz ist auch geschuldet, wenn der Urlaub tatsächlich nicht genommen werden konnte, sondern abzugelten ist. (amtl. Leitsatz)

Sachverhalt

Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.7.2022 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz Anwendung (nachfolgend MTV). Der Kläger war im gesamten Kalenderjahr 2021 und bis zu seinem Ausscheiden durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte ihm Urlaubsabgeltung für insgesamt 45 Urlaubstage. Ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld i. H. v. 50 % des Urlaubsentgelts zahlte sie nicht. Der Kläger meinte, ihm stehe für das Kalenderjahr 2021 der volle tarifliche Jahresurlaub zzgl. des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen zu. Für das Jahr 2022 könne er wegen seines Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte den gesetzlichen Mindestjahresurlaub zzgl. des vollen Zusatzurlaubs beanspruchen. Zudem habe er Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld von 50 % des Urlaubsentgelts für dann insgesamt 60 Urlaubstage. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Entscheidung

Dem Kläger stehe für das Kalenderjahr 2021 ein Urlaubsanspruch von insgesamt 35 Arbeitstagen zu. Dieser setzte sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub einschließlich des deckungsgleichen Teils des Tarifurlaubs von einheitlich 20 Arbeitstagen, dem diesen übersteigenden – übergesetzlichen – Teil des Tarifurlaubs von zehn Arbeitstagen sowie dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von fünf Arbeitstagen gem. § 208 I 1 SGB IX zusammen, so das LAG. Für das Kalenderjahr 2022 könne der Kläger den gesetzlichen Mindesturlaub beanspruchen. Da der Kläger nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, fände keine Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 5 I BUrlG statt. Eine tarifliche Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach erfüllter Wartezeit sei nach § 13 I 1 i. V. m. § 3 I BUrlG unzulässig. Aufgrund seiner urlaubsrechtlichen Akzessorietät gelte Entsprechendes für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, sodass ihm der volle Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zustehe. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch einen tariflichen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld für 60 Tage. Auch dies ergebe die Auslegung des MTV. Dieser regelt, dass zusätzlich zu dem Urlaubsentgelt für jeden Urlaubstag ein Urlaubsgeld i. H. v. 50 % des Urlaubsentgelts zu zahlen ist. Schon nach dem Wortlaut sei das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft und werde allein vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig gemacht. Diese Akzessorietät sei auch dadurch belegt, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um die zusätzliche Urlaubsvergütung aufstocken und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben. Akzessorietät bestehe auch zum Urlaubsabgeltungsanspruch. Nach der tariflichen Regelung setze der Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld nicht voraus, dass der Arbeitnehmer besondere Urlaubsausgaben hat. Das Urlaubsgeld sei damit als Bestandteil eines Urlaubsabgeltungsanspruchs gem. § 7 IV BUrlG zu zahlen.

Das LAG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 II Nr. 1 ArbGG zugelassen (anhängig unter 9 AZR 288/23).

Praxishinweis

Ob das Urlaubsgeld eine urlaubsunabhängige Sonderzahlung darstellt oder von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsentgeltanspruch abhängt, ergibt sich aus dem Wortlaut oder der Auslegung des Tarifvertrags. Bereits in einem Urteil vom 19.5.2009 (BeckRS 2009, 69838) zum MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17.3.1992 hat das BAG die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung der Leistung als ein mit dem Urlaubsentgelt zu zahlendes „zusätzliches Urlaubsgeld” für die Abhängigkeit des Urlaubsgeldes von der Urlaubsvergütung spricht. Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur bzw. immer dann geschuldet, wenn ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht

 

(ArbRAktuell 2024, 41, beck-online)