LAG Sachsen, Beschluss vom 10.10.2023 – 2 TaBVGa 2/23

I. Amtliche Leitsätze

1. Kosten für eine Simultanübersetzung und technische Ausrüstung während einer Betriebsversammlung können der Arbeitgeberin auferlegt werden, sofern sie notwendig sind.

2. 2. l der Betriebsrat sich hierauf berufen, muss er substantiiert vortragen, warum und für welche Arbeitnehmer eine Übersetzung erforderlich ist. Der pauschale Vortrag zu „Unsicherheiten und Unruhe bei ausländischen Beschäftigten“ ist nicht ausreichend

II. Sachverhalt

Der Betriebsrat eines Unternehmens in Leipzig forderte von der Arbeitgeberin im einstweiligen Verfügungsverfahren die Übernahme der Kosten i. H. v. rund 31.000 EUR für Simultanübersetzungen zur Ermöglichung der bevorstehenden Betriebsversammlung im März 2023 (§§ 40, 43 BetrVG). Die Arbeitgeberin betreibt insgesamt sechs Logistikzentren in Polen und Deutschland. Am Standort Leipzig waren 1.219 Beschäftigte aus 57 Nationen tätig. Arbeitnehmende ohne ausreichende Deutschkenntnisse sprachen folgende Sprachen: Englisch: ca. 55, Persisch: ca. 83, Arabisch: 274, Polnisch: ca. 47 und Tigrinisch: ca. 43 Personen. Bis 2022 fanden Betriebsversammlungen ohne Übersetzung statt.

Das ArbG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen, wogegen sich der Betriebsrat nunmehr wendet.

III.  Entscheidung

Das LAG gab der Arbeitgeberin Recht; Eine Kostentragungspflicht bestehe nicht. Der Betriebsrat habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, warum Simultanübersetzungen notwendig seien. Den pauschalen Vortrag des Betriebsrats über Unsicherheiten und Unruhe bei ausländischen Beschäftigten ließ das Gericht hierfür nicht ausreichen. Vielmehr habe der Betriebsrat z. B. durch Fragebögen vorab ermitteln müssen, für welche Sprache/n konkret Bedarf an einer Übersetzung bestehe, d. h. welche Beschäftigten konkret nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Die Kosten seien deswegen unverhältnismäßig.

Auch die Argumentation des Betriebsrates, er sei dazu verpflichtet, die Integration ausländischer Arbeitnehmer gemäß § 80 I Nr. 7 BetrVG zu fördern, überzeugte das LAG nicht; Vielmehr führte es wörtlich aus:

„Integration bedeutet dagegen nicht, dass sich das größere Ganze dem einzelnen Arbeitnehmer anpasst. Das Bereitstellen von Dolmetschern fördert die Integration im Sinne der Wortbedeutung nicht, weil sich – kontraproduktiv – die Umgebung anpasst. Damit wird der Anreiz, die Sprache der neuen Umgebung möglichst schnell zu lernen, zumindest verringert. Integration fordert vielmehr, dass es den nicht Deutsch sprechenden einzelnen Arbeitnehmern ermöglicht wird, ausreichend Deutsch zu lernen, um sich in die betriebliche Umgebung einzugliedern.“

Schließlich verstoße die Auswahl weniger Sprachen bei der Übersetzung (5 von über 50) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 I BetrVG).

IV. Praxishinweis

Im Ergebnis ist dem Beschluss zuzustimmen. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast müssen Betriebsräte erforschen und konkret vortragen, für welche Sprachen Übersetzungsbedarf besteht. Verlangen Betriebsräte nur eine Übersetzung in einige und nicht alle im Betrieb gesprochenen Sprachen, müssen sie auch dies begründen, um dem Vorwurf der Ungleichbehandlung zu entgegnen.

Entgegen der Auffassung des LAG kann der Betriebsrat sein Übersetzungsbegehren auch mit der Pflicht, ausländische Arbeitnehmer in den Betrieb zu integrieren (§ 80 I Nr. 7 BetrVG), begründen. Die Ansicht des LAG, eine Übersetzung der Betriebsversammlung fördere nicht die Integration, sondern behindere diese, überzeugt weder aus rechtlicher noch gesellschaftspolitischer Sicht. Eine Übersetzung führt bereits nicht zwangsläufig dazu, dass die Motivation, die lokale Sprache zu erlernen, abnimmt, wie vom LAG behauptet. Im Gegenteil, sie kann als Brücke dienen, um betriebliche Ereignisse zugänglicher zu machen, was langfristig zu einer besseren Integration führt. Als Zeichen der Wertschätzung kann sie ebenfalls Kommunikationsbarrieren beseitigen, was eine inklusive Atmosphäre schafft, die die Integration wiederum fördert.

Arbeitgeber können Betriebsräte – entsprechend der zu diesem Punkt wieder überzeugenden Ausführungen des LAG – auf die Verhältnismäßigkeit der Kosten verweisen. Dies bedeutet, die Kosten müssen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsaufgaben vertretbar sein, was bei den vorliegend veranschlagen Kosten von über 31.000 EUR nicht unproblematisch erscheint

 

(Quelle: ArbRAktuell 2024, 52, beck-online)