Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung wegen zu hoher Vergütung des Einzugruppierenden
1. Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung schon dann „unter Angabe von Gründen“ i.S.v. § 99 III 1 BetrVG, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 II BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird.
2. Soweit der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 99 II Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er den Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber seiner Ansicht nach mit der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, zumindest andeuten. Einer ausdrücklichen Benennung der Vorschriften oder des gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes bedarf es im Rahmen von § 99 III 1 BetrVG ebenso wenig wie der Schlüssigkeit der Zustimmungsverweigerung.
3. Es ist dem Arbeitgeber nicht verwehrt, im Einzelfall mit dem Arbeitnehmer eine außertarifliche Vergütung zu vereinbaren, die die in einer Betriebsvereinbarung für die betreffende außertarifliche Funktionsgruppe vorgesehene Gehaltsbandbreite übersteigt. Die zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung wird insoweit durchbrochen. (amtl. Leitsätze)
Sachverhalt
Strittig ist die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung. Der antragstellende Arbeitgeber beabsichtigt, Herrn E. als „Executive Chef Product Development, Vergütung AT II laut Haustarifvertrag“ zu beschäftigen, wobei die Stelle mit einem Jahresgrundgehalt i. H. v. 75.000 EUR vergütet werden soll. Der Betriebsrat lehnte die geplante Eingruppierung des E. ab, weil sie gegen die „Betriebsvereinbarung über die Einführung von Funktionsgruppen und Gehaltsbandbreiten im außertariflichen Bereich" (BV AT) verstoße. Diese sehe nur ein Gehalt von maximal 66.600 EUR vor, was weit weniger als die dem E. in Aussicht gestellte Vergütung sei. Mithin sei die Eingruppierung betriebsvereinbarungswidrig, es liege ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 II Nr. 1 BetrVG vor. Demgegenüber beantragt der Arbeitgeber die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 III 2 BetrVG als erteilt gelte, da dieser sie nicht ordnungsgemäß verweigert habe. Die Einwände des Betriebsrats richteten sich in Wahrheit gar nicht gegen die Eingruppierung des E, sondern dagegen, dass das ihm zugesagte Entgelt die in der BV AT vorgesehene Gehaltsbandbreite überschreite. Dies sei kein in § 99 II BetrVG genannter Grund. Hilfsweise sei die Zustimmung gerichtlich zu ersetzen. Das ArbG hat bereits dem Hauptantrag stattgegeben.
Entscheidung
Die Beschwerde des Betriebsrats hat nur insoweit Erfolg, als dass die Zustimmung des Betriebsrats nach Ansicht des LAG nicht schon gemäß § 99 III 2 BetrVG als erteilt gilt. Sie sei jedoch auf den Hilfsantrag hin gerichtlich zu ersetzen. Zunächst lägen die Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion des § 99 III 2 BetrVG nicht vor, denn die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat sei unter Angabe von Gründen i. S. v. § 99 III 1 BetrVG erfolgt. Das LAG rekurriert dabei auf die niedrigen Anforderungen, die das BAG an die Begründungspflicht des Betriebsrats stellt. Demnach sei schon ausreichend, wenn es möglich erscheint, dass mit der Begründung einer der in § 99 II BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Aus der Stellungnahme des Betriebsrats werde klar, dass er die Eingruppierung wegen des Überschreitens der Gehaltsbandbreiten ablehne. Ob der vom Betriebsrat geltend gemachte Verweigerungsgrund im Ergebnis tatsächlich vorliege, sei unerheblich.
Erst in der Entscheidung über den Hilfsantrag prüft das LAG, ob die vom Betriebsrat angeführten Gründe seine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen. Das sei nicht der Fall, weswegen die Zustimmung gerichtlich zu ersetzen sei, § 99 IV BetrVG. Die Eingruppierung als solche sei unstreitig, es gehe letztlich nur um die Vergütung innerhalb der zugeordneten Funktionsgruppe. Hierbei stimme es zwar, dass der BV AT eine bestimmte Gehaltsbandbreite vorsehe, die überschritten werde. Gleichwohl sei der Betriebsrat nicht befugt, dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Vereinbarung höherer Gehälter im Einzelfall zu untersagen. Dieser dürfe mit dem Arbeitnehmer stets eine für diesen im Vergleich zur BV günstigere Regelung vereinbaren, die zwingende Wirkung der BV nach § 77 IV BetrVG werde insoweit durchbrochen.
Praxishinweis
Der Beschluss liegt auf der Linie der bisherigen Rspr. und verdient Zustimmung. Die Höhe der Vergütung des einzelnen Arbeitnehmers ist der Regelungsmacht der Betriebsparteien entzogen. Deshalb ist der Arbeitgeber nicht einmal verpflichtet, dem Betriebsrat über die Angaben zur Eingruppierung hinaus auch die Höhe des Gehalts des einzugruppierenden Arbeitnehmers mitzuteilen (BAG, ArbRAktuell 2011, 539). Hier hatte der Arbeitgeber freiwillig solche Angaben gemacht.
(ArbRAktuell 2023, 450, beck-online)