I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer 2018 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie, das an einem Standort ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen betreibt. Dieses ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben. Der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten, die dem o. g. Werk organisatorisch zugeordnet sind und von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden. Bei der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl beschloss der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegender Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl). Drei dieser Betriebsstätten liegen unmittelbar angrenzend an das umzäunte Werksgelände.
Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses stellten neun wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Wahlanfechtungsantrag, mit dem Begehren, die Betriebsratswahl für ungültig zu erklären. Hierbei machten die Antragsteller geltend, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegenden Betriebsstätten beschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen erklärten die Betriebsratswahl für unwirksam
II. Entscheidung
Auch nach Ansicht des BAG ist die im April 2018 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam. Nach § 24 III WO BetrVG könne der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen. Die Anordnung einer generellen Briefwahl stehe gerade nicht im Belieben des Wahlvorstands, sondern sei an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 III WO BetrVG gebunden.
Nach Ansicht des BAG ging der Wahlvorstand bzgl. der drei an das Werkgelände angrenzenden Betriebsstätten zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 24 III WO BetrVG vorliegen. Der Anwendungsbereich von § 24 III WO BetrVG dürfe nicht ohne weiteres ausgedehnt werden. Im vorliegenden Fall sei der Wahlvorstand – auch unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt seien. Der Fehler konnte das Wahlergebnis nach Ansicht des BAG auch beeinflussen, deswegen sei die Wahl wirksam angefochten.
III. Praxishinweis
Bei der Durchführung der Betriebsratswahl als Briefwahl ist durch den Wahlvorstand genau zu prüfen, ob die jeweiligen Betriebsteile und Kleinstbetriebe vom Hauptbetrieb weit entfernt sind. Nur dann darf Briefwahl für diese Betriebsteile und Kleinstbetriebe angeordnet werden. Bei der Anordnung einer Briefwahl im Rahmen einer Betriebsratswahl sind also die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 WO BetrVG genau zu prüfen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor und konnte der Fehler das Wahlergebnis beeinflussen, hat dies die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge. Die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl hat jedoch keine Auswirkungen auf die bis zur Rechtskraft der Entscheidung vom Betriebsrat vorgenommenen Rechtshandlungen. Dies ist anders bei der Nichtigkeit der Wahl.
§ 24 WO BetrVG regelt insoweit die Möglichkeiten zur Briefwahl. Gerade während des Pandemiegeschehens war die Frage aufgetaucht, ob generell Briefwahl angeordnet werden kann im Hinblick auf die Infektionsgefahren. Eine pauschale Anordnung ist hoch problematisch. Die Möglichkeit zur Briefwahl auf Verlangen des einzelnen Wahlberechtigten wegen Abwesenheit vom Betrieb (§ 24 I WO BetrVG) besteht allerdings.
Quelle: ArbRAktuell 2022, 184, beck-online