Sachverhalt

Strittig ist die Reichweite des Unterrichtungsanspruchs über Fremdpersonaleinsätze. Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus. Er lässt diverse Arbeiten und Dienstleistungen durch konzernzugehörige Servicegesellschaften und deren Mitarbeiter erbringen. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber mehrfach auf, ihn über den Einsatz von Fremdfirmen und deren Mitarbeiter im Betrieb zu unterrichten und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Arbeitgeber übermittelte dem Betriebsrat Rahmenverträge mit einzelnen Servicegesellschaften und verwies i. Ü. auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme. Dem Betriebsrat genügte die Auskunft nicht, er leitete ein Beschlussverfahren ein. Er beantragte zuletzt Auskunft über die Namen aller von den bezeichneten Servicegesellschaften eingesetzten oder künftig einzusetzenden Mitarbeitern nebst Zeitumfang der Einsätze, Einsatzorten und Arbeitsaufgaben. Das ArbG hat den Anträgen teilweise stattgegeben.

Entscheidung

Das LAG hielt die Beschwerde des Arbeitgebers für teilweise begründet. Der Betriebsrat könne verlangen, über die beim Arbeitgeber von einer Servicegesellschaft eingesetzten Personen im Betrieb unterrichtet zu werden. Der Unterrichtungsanspruch erstrecke sich auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben. Ein Anspruch auf eine namentliche Benennung des eingesetzten Fremdpersonals bestehe mangels Aufgabenbezugs hingegen nicht.

Ob der Betriebsrat einen Unterrichtungsanspruch nach § BETRVG § 80 BETRVG § 80 Absatz II 1 BetrVG habe, sei zweistufig zu prüfen. Erst sei zu prüfen, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben sei. Dann sei zu prüfen, ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sei. Dies habe der Betriebsrat darzulegen. Begehre der Betriebsrat Auskunft über das im Betrieb eingesetzte Fremdpersonal, werde der Aufgabenbezug nicht bereits durch § BETRVG § 80 BETRVG § 80 Absatz II 1 2. Hs. BetrVG fingiert oder vermutet. Die Vorschrift diene allein der Klarstellung des Personenkreises, auf den sich die Unterrichtungsverpflichtung beziehe. Dies folge aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung. Auch beim fremdpersonalbezogenen Unterrichtungsanspruch müsse der Betriebsrat darlegen, dass ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der betriebszugehörigen Arbeitnehmer in Betracht komme.

Nach Auffassung des LAG besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Aufgabenbezugs. Jedenfalls sei dieser nicht offenkundig auszuschließen. Der Betriebsrat wolle prüfen, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § BETRVG § 99 BetrVG bzw. bei einer bereits erfolgten Eingliederung der Mitarbeiter ein Anspruch auf Aufhebung der personellen Maßnahme nach § BETRVG § 101 BetrVG zustehe. Der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, den Auskunftsanspruch bereits durch Vorlage der Rahmenverträge erfüllt zu haben. Der Inhalt der Rechtsbeziehungen sei auf Grundlage der ausdrücklichen Vereinbarung und unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen. Ob die praktische Durchführung der Vertragslage entspreche, könne der Betriebsrat nur anhand einer erweiterten Auskunft ermitteln.

Praxishinweis

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5741, S. 46) sind nur kurzfristige Einsätze im Betrieb vom Unterrichtungsanspruch ausgenommen. Arbeitgeber müssen also nicht befürchten, z. B. über Handwerker, die Reparaturarbeiten durchführen oder über Regionalleiter der Dienstleistungsgesellschaft, die gelegentlich Rücksprache mit ihrem Personal halten wollen, Auskunft geben zu müssen. Abgrenzungskriterien für die Kurzfristigkeit hat das LAG bereits in einer älteren Entscheidung BeckRS 2011, BECKRS Jahr 65836) aufgestellt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Quelle: ArbRAktuell 2022, 652, beck-online
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