1. Amtlicher Leitsatz

Der Arbeitgeberin ist es nicht erlaubt durch ihre Repräsentanten die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass sie bereits im Vorfeld die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung durch Androhung von Abmahnungen oder Verdienstkürzungen verhindert.

2. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob es eine zu unterlassende Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt, wenn der Arbeitgeber im zeitlichen Vorfeld für den Fall der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats den Ausspruch einer Abmahnung und eine Entgeltkürzung androht. Der Arbeitgeber hatte eine solche Drohung in Bezug auf die Teilnahme an einer vom Betriebsratsvorsitzenden kurzfristig anberaumten außerordentlichen Sitzung ausgesprochen. Nachdem einige Mitglieder trotz dieser Drohung an der Sitzung teilgenommen hatten, erfolgte auch tatsächlich der Ausspruch von Abmahnungen und Entgeltkürzungen.

Der antragstellende Betriebsrat beantragte u. a., dass der Arbeitgeber es künftig unterlassen solle,

„die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass er durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mit Abmahnungen und Verdienstkürzungen droht für den Fall, dass diese an einer dem Arbeitgeber gegenüber angezeigten Betriebsratssitzung teilnehmen“.

Er berief sich auf das Behinderungsverbot des § BETRVG § 78 Satz 1 BetrVG. Das ArbG gab dem Antrag statt.

3. Entscheidung

Das LAG weist die Beschwerde zurück. Der Antrag sei begründet, weil ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG gegeben sei. Insbesondere liege kein unbegründeter Globalantrag vor. Es ändere nichts, dass von der Antragstellung auch Fälle umfasst seien, in denen die Teilnahme an einer anberaumten Sitzung nicht erforderlich oder wegen einer „völligen Unabkömmlichkeit“ unzulässig sei. Denn die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen sei dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht. Das einzelne Betriebsratsmitglied habe auf die Anberaumung der Betriebsratssitzung keinen Einfluss. Vielmehr seien die anberaumte Sitzung und die mitgeteilte Tagesordnung ein Faktum.

Sofern der Arbeitgeber die Teilnahme verhindern wolle, sei er auf den Rechtsweg z. B. in Form eines Feststellungsantrags zu verweisen, der dann Grundlage einer späteren Feststellung eines "groben Verstoßes" i. S. v. § 23 III BetrVG sein könnte. Auch sei es möglich, in Einzelfällen im Wege einer einstweiligen Verfügung, eine Verschiebung oder Aufhebung einer Sitzung zu erreichen. Zudem bestehe auch in Bezug auf die Entgeltfortzahlungspflicht eine Verpflichtung zur Mitteilung der Art der Betriebsratstätigkeit erst im Nachgang, um eine Einflussnahme im Vorfeld auszuschließen. Diese Differenzierung sei auf die vorliegende Konstellation grundsätzlich zu übertragen.

Das LAG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zugelassen, ein Aktenzeichen gibt es noch nicht.

4. Praxishinweis

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Leider passiert solch eine Androhung noch recht häufig, oft mit der Absicht, die BR-Mitglieder von der Sitzungsteilnahme abzuhalten und Unruhe in das Gremium zu tragen. Die betroffenen BR-Mitglieder müssen sich das einbehaltene Geld aufwändig in Lohnklagen zurückholen, wobei der Selbstbehalt bei einer Rechtsschutzversicherung oftmals den einbehaltenen Betrag übersteigt. Auf dieses Missverhältnis spekulieren manche Arbeitgeber.

Die Entfernung der Abmahnung kann das einzelne BR-Mitglied zulässigerweise auch im Beschlussverfahren beantragen, selbst wenn die Unwirksamkeit nur individualrechtlich begründbar sein sollte (BAG, ArbRAktuell 2014, ARBRAKTUELL Jahr 2014 Seite 235). Das schafft zumindest kostentechnisch gewisse Erleichterung und Abschreckung.

Zutreffend sind die Überlegungen des LAG, wonach der Arbeitgeber vor einer nicht erforderlichen Teilnahme an Sitzungen genügend geschützt ist und die vorherige Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen daher unzulässig in die ungestörte BR-Arbeit eingreift. Es ist zu hoffen, dass das BAG diese Auffassung unterstützen wird, sofern die Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte.

 

Quelle: ArbRAktuell 2023, 663, beck-online