I. Amtlicher Leitsatz

Beantragt der Arbeitgeber nach § 99 I BetrVG die Zustimmung zur Umgruppierung in den seiner Ansicht nach gem. § 4a TVG zur Anwendung kommenden Mehrheitstarifvertrag, muss er die Überlegungen, wie er die Mehrheits-verhältnisse ermittelt hat, nicht mitteilen. Denn der Betriebsrat kann einen Widerspruch gegen die Umgruppierung hierauf nicht stützen, weil die Feststellung, welche Gewerkschaft im Falle einer nach § 4a TVG aufzulösen-den Tarifpluralität im Betrieb die Mehrheitsgewerkschaft ist, kollektivrechtlich dem Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG vorbehalten ist. (amtl. Leitsatz)

II. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber bei Umgruppierungen den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet hat und ob die verweigerte Zustimmung als erteilt gilt. Es geht um einen Betrieb der DB AG, in dem Tarifverträge der EVG und der GDL gelten. Der Arbeitgeber hat überprüft, welche der beiden Gewerkschaften die Mehrheitsgewerkschaft i. S. d. § 4a TVG sei und daraufhin 185 Umgruppierungen in den Tarifvertrag der EVG vorgenommen. Der Betriebsrat hat die Zustimmung verweigert mit dem Argument, es sei nicht bekannt, welcher Tarifvertrag maßgeblich sei und daher die unterschiedlichen Umgruppierungen sowohl Vor-, als auch Nachteile für den Einzelnen mit sich bringen. Zudem habe der Arbeitgeber die Grundlage der Mehrheitsfeststellung, auf die die Umgruppierung gestützt werde, nicht dargelegt. Das ArbG hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

III. Entscheidung

Das LAG weist die Beschwerde zurück. Die Arbeitgeberin müsse dem Betriebsrat nicht mitteilen, auf welcher Basis die vorgenommene Mehrheitsfeststellung getroffen worden ist, denn die Mehrheitsfeststellung gem. § 4a TVG sei nicht Sache des Betriebsrats.

Die Gerichte für Arbeitssachen seien auf Antrag einer Tarifvertragspartei dazu berufen, die Entscheidung über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag zu treffen. Diese gesetzgeberische Entscheidung führe dazu, dass der im Verfahren nach § 99 I ArbGG nicht antragsbefugte Betriebsrat nicht über den Umweg des § 99 I BetrVG Informationen über die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse erhalten könne. Es reiche aus, wenn die Arbeitgeberin mitteile, welcher Tarifvertrag aus ihrer Sicht künftig der Mehrheitstarifvertrag sei. Wenn der Betriebsrat einen Widerspruch darauf stützen könnte, dass die andere Gewerkschaft im Betrieb in der Mehrheit sei und daher deren Tarifverträge Anwendung finden müssten, wäre dies bei jeder Eingruppierung und Umgruppierung gerichtlich nach § 99 IV BetrVG zu prüfen und zu entscheiden ggf. mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen. Dies würde im Ergebnis auf ein eigenes kollektivrechtliches Antragsrecht des Betriebsrats bei der Ermittlung der Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb hinauslaufen.

Der Betriebsrat habe die Widersprüche jedoch nicht in beachtlicher Weise begründet, weshalb die Zustimmung als erteilt gelte. Soweit der Betriebsrat rügt, dass die Festlegung der Mehrheitsverhältnisse nicht transparent und für den Betriebsrat nicht wirksam erfolgt sei, könne dies den Widerspruch nicht begründen. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche tarifliche oder gesetzliche Vorschrift i. S. v. § 99 II Nr. 1 BetrVG verstoßen sein sollte. Der Weg der Mehrheitsfeststellung durch den Arbeitgeber sei gesetzlich nicht geregelt, insbesondere nicht in § 4a TVG. Eine bloße Vermutung eines Verstoßes reiche nicht aus.

Das LAG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen

IV. Praxishinweis

Die Zustimmung zu einer Eingruppierung kann mit der Begründung verweigert werden, dass die vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsordnung nicht die richtige sei (BAG, BeckRS 2011, 40167). Bereits die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Tarifwerk ist Teil der Eingruppierungsentscheidung. Der Inhalt der Unterrichtung wird determiniert durch das mögliche Eingreifen von Verweigerungsgründen. Dann wäre es konsequent, eine entsprechende Darlegung zu verlangen, die dem Betriebsrat die Überprüfung dieses Teils der Eingruppierungsentscheidung ermöglicht

 

V. Quelle: ArbRAktuell 2023, 635, beck-online