Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht. Doch ab wann gilt sie? Und was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Berlin – In Deutschland steht ein Wandel bevor: Die Arbeitszeiterfassung wird Pflicht. Das Bundesarbeitsgericht hat ein Grundsatzurteil gefällt, das weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat. Doch was bedeutet das konkret? Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und wie wird sie umgesetzt?
Bereits 2019 verpflichtete der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Länder dazu, eine „objektive, verlässliche und zugängliche Arbeitszeiterfassung“ einzuführen. Deutschland hinkte hinterher. Erst im September 2022 zog das Bundesarbeitsgericht (BAG) nach und interpretierte das deutsche Arbeitsschutzgesetz entsprechend. Doch was bedeutet das für den Arbeitsalltag?
Viele Unternehmen setzen auf Vertrauensarbeitszeit. Das spart Bürokratie und fördert Eigenverantwortung. Doch es hat auch Nachteile: Überstunden werden oft nicht erfasst oder ausgeglichen. Das soll sich nun ändern. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll sicherstellen, dass Arbeitszeiten dokumentiert und Ruhezeiten eingehalten werden. Ein Schritt in Richtung mehr Transparenz und Fairness.
Was passiert bei Verstößen?
Arbeitgeber, die die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ignorieren, müssen aktuell keine unmittelbaren Strafen fürchten. Bußgelder drohen erst, wenn Verstöße behördlich festgestellt werden.
Die Kontrolle obliegt den Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, wie etwa den Gewerbeaufsichtsämtern. Diese können bei Verstößen Nachbesserungen verlangen oder Bußgelder verhängen. Die Höhe der Strafen richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
Ab wann gilt die Pflicht?
Die große Frage: Ab wann müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen? Laut BAG-Präsidentin Inken Gallner gilt die Pflicht bereits jetzt. Das Urteil vom 13. September 2022 lässt keinen Spielraum: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Doch viele Unternehmen sind noch nicht vorbereitet. Es fehlt an konkreten Vorgaben und Übergangsfristen.
Das Bundesarbeitsministerium hat klargestellt: Arbeitgeber dürfen nicht warten, bis das Arbeitszeitgesetz angepasst ist. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt bereits jetzt. Doch die Bundesregierung hat die Vorgaben des EuGH von 2019 noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Ein neues Gesetz zur konkreten Ausgestaltung (elektronisch/digital) wird für 2026 erwartet.