Feiertag im Urlaub: Wann der Arbeitgeber einen Urlaubstag zu viel abbucht

Wer im Schichtdienst arbeitet und Urlaub nimmt, erlebt oft eine unerwartete Überraschung auf der Abrechnung: Feiertage, die mitten in der Urlaubswoche liegen, werden als Urlaubstage gezählt, obwohl der Beschäftigte an diesen Tagen ohnehin dienstplanmäßig frei gehabt hätte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 19. August 2025 klargestellt, dass genau das unzulässig ist. Urlaubstage dürfen nur für Tage abgezogen werden, an denen tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht, aber nicht für Tage, an denen jemand ohnehin nicht gearbeitet hätte.

Für Pflegekräfte, Rettungsdienstmitarbeiter und andere Schichtarbeiter, die regelmäßig auch an Wochenenden und Feiertagen eingeteilt werden, ist dieses Urteil besonders wichttig.

Wer an zwölf oder mehr gesetzlichen Feiertagen im Jahr ohnehin nicht eingeteilt ist und trotzdem jedes Mal einen Urlaubstag verliert, büßt am Ende des Jahres bis zu neun oder mehr Urlaubstage ein. Er verliert Tage, die ihm rechtlichaber  zustehen.

Das Urteil: Bundesarbeitsgericht stellt klar — kein Urlaub ohne Arbeitspflicht

Ein Notfallsanitäter, der seit 1996 in einem kommunalen Rettungsdienst beschäftigt ist, klagte gegen seinen Arbeitgeber. Dieser hatte das Urlaubsmodell auf eine Siebentagewoche umgestellt und dem Kläger damit 42 Urlaubstage jährlich gewährt (statt der üblichen 30).

Gleichzeitig verlangte der Arbeitgeber, dass bei jeder Urlaubswoche auch für gesetzliche Feiertage und die Vorfeiertage am 24. und 31. Dezember Urlaubstage einzusetzen seien, egal ob der Sanitäter an diesen Tagen nach dem Dienstplan eingeteilt war oder nicht. Das Urlaubskonto des Klägers wurde so für neun Tage belastet, und dies waren Tage, an denen er nach dem rollierenden Schichtplan ohnehin frei gehabt hätte.

Urlaub gilt nur bei Arbeitspflicht

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine klare Linie gezogen: Die Erfüllung eines Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit wird. An einem Feiertag, an dem bereits keine Arbeitspflicht besteht, kann diese Arbeitspflicht nicht noch einmal aufgehoben werden.

Der Feiertag steht deshalb für die Urlaubsgewährung schlicht nicht zur Verfügung (BAG, 9 AZR 216/24). Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das nun für jeden einzelnen strittigen Feiertag prüfen muss, ob der Kläger an diesem Tag konkret zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre oder nicht.

Der Rechtsgrundsatz selbst ist damit höchstrichterlich bestätigt: Wer ohnehin frei hat, verliert keinen Urlaubstag. Wer dagegen im Schichtdienst tatsächlich an Feiertagen eingeteilt wird, sieht sich anderen Regeln gegenüber.

Wer im Schichtdienst besonders aufpassen muss

Die Frage, ob ein Feiertag als Urlaubstag zählen darf, hängt an einer einzigen Bedingung: Hätte der Beschäftigte an diesem Tag nach dem Dienstplan arbeiten müssen? Für die meisten Arbeitnehmer stellt sich diese Frage gar nicht, denn das Arbeitszeitgesetz verbietet die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich (§ 9 Abs. 1 ArbZG).

Quelle: https://www.gegen-hartz.de/urteile/bundesarbeitsgericht-urlaub-darf-jetzt-nicht-mehr-nach-kalendertagen-berechnet-werden?shem=dsdf,sharefoc,agadiscoversdl,,sh/x/discover/m1/4