Sachverhalt

Die Parteien streiten über Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus den Jahren 2017 und 2018. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte am 11.8.2017 einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt, der durch Bescheid vom 24.11.2017 zunächst abgelehnt wurde. Der Kläger hatte die Beklagte über die Antragstellung und über die Ablehnung des Antrags informiert. Erst im März 2019 erfuhr die Beklagte jedoch, dass der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid mit Erfolg das Widerspruchs- und Klageverfahren angestrengt hatte. Er wurde rückwirkend zum 11.8.2017 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Mit seiner Klage macht der Kläger einen zeitanteiligen Zusatzurlaub von 2 Tagen für 2017 und einen vollständigen Zusatzurlaub von 5 Tagen für 2018 geltend. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat sie abgewiesen.

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des BAG steht ihm ein Zusatzurlaub von 2 Tagen für 2017 zu, jedoch kein Zusatzurlaub für 2018. Dieser sei nach § BURLG § 7 BURLG § 7 Absatz III 1 BUrlG verfallen. Für den Anspruch auf Zusatzurlaub als schwerbehinderter Mensch sei das objektive Vorliegen einer Schwerbehinderung maßgebend. Es komme nicht auf die Feststellung des Versorgungsamts an. Für den Verfall von Zusatzurlaub gelten – so das BAG – dieselben Voraussetzungen wie für den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs. Danach trage der Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Anspruchs auf Zusatzurlaub. Die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers sei grds. Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes. Die Befristung des Zusatzurlaubs sei aber nicht von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten abhängig, wenn es dem Arbeitgeber unmöglich sei, den Arbeitnehmer durch seine Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Zusatzurlaub zu realisieren. Habe der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung und sei diese auch nicht offenkundig, verfalle der Zusatzurlaub gemäß § BURLG § 7 BURLG § 7 Absatz III BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, auch wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkomme. Entsprechendes gelte, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt habe, ohne seinen Arbeitgeber darüber zu informieren und ohne dass die Schwerbehinderung offensichtlich sei. Unterrichtet der objektiv schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber jedoch über den noch nicht beschiedenen Antrag, setze Befristung und Verfall des Zusatzurlaubs die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten voraus. Werde jedoch ein dem Arbeitgeber bekannter Antrag auf Anerkennung zunächst durch behördliche Entscheidung zurückgewiesen und die Schwerbehinderung aufgrund eines eingelegten Rechtsmittels später rückwirkend festgestellt, gelten nach Auffassung des BAG Besonderheiten. Die Mitwirkungsobliegenheiten bestünden in diesem Fall zunächst bis zur ablehnenden Entscheidung der zuständigen Behörde. Dem Arbeitnehmer obliege es, den Arbeitgeber unverzüglich über die ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde zu informieren und darüber, ob er dagegen einen Rechtsbehelf eingelegt habe. Fehle eine solche Mitteilung, verfalle der Zusatzurlaub wiederum nach § BURLG § 7 BURLG § 7 Absatz III 1 BUrlG.

 

Quelle: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Farbraktuell%2F2022%2Fcont%2Farbraktuell.2022.400.1.htm