Sachverhalt
Die Klägerin fordert Schadensersatz, nachdem sie parallel zu Aufhebungsverhandlungen zuvor die Beklagte aufgefordert hatte, eine Datenauskunft nach Art. EWG_DSGVO Artikel 15 EWG_DSGVO Artikel 15 Absatz I, EWG_DSGVO Artikel 15 Absatz III DS-GVO zu erteilen. Die Parteien stritten darum, wie diese Auskunft vollständig erteilt werden müsste. Die Klägerin hielt sie für unvollständig und forderte Ersatz eines immateriellen Schadens. Die Beklagte warf der Klägerin Rechtsmissbrauch vor. Sie hätte in Bereicherungsabsicht die Auskunft verlangt, ihr sei es gar nicht um Auskunft über die Verwendung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegangen. Sie habe nur versucht, die Beklagte mit allen Mitteln zu einer möglichst hohen Abfindungszahlung zu bewegen. Sie hätte auch nicht dargelegt, dass ihr überhaupt ein Schaden entstanden sei, der in sachlichem Zusammenhang mit dem Empfang der Datenauskunft stünde.
Das ArbG verurteilte die beklagte Arbeitgeberin zur Zahlung eines Schadensersatzes i. H. v. 4.000 EUR. Verstöße müssten effektiv sanktioniert werden. Der Schadensersatz müsse abschreckende Wirkung haben, um der DS-GVO zum Durchbruch zu verhelfen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hielt das ArbG diesen Betrag für geboten und angemessen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Die Parteien stritten auch darüber, ob die Klageforderung nach arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen bereits verfallen sei.
Entscheidung
Das LAG lehnt die Klage auf Ersatz eines immateriellen Schadens ab. Art. EWG_DSGVO Artikel 82 EWG_DSGVO Artikel 82 Absatz I, EWG_DSGVO Artikel 82 Absatz II DS-GVO begründe den Anspruch nicht. Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen. Der Tatbestand erfasse Schäden, die aufgrund einer Verarbeitung entstünden, die nicht im Einklang mit der DS-GVO stünden. Die Auskunftsverpflichtung sei keine Datenverarbeitung in diesem Sinne. Dieser nicht unumstrittenen Ansicht gibt das Gericht den Vorzug. Die weiter reichende Auffassung sieht jede Verletzungsbehandlung als haftungsbegründend an, die formal nicht vollständig in Einklang mit der DS-GVO zu bringen ist. Mit dieser (weiter gehenden) Ansicht hatte kürzlich das LAG Berlin-Brandenburg (ArbRAktuell 2022, ARBRAKTUELL Jahr 2022 Seite 179) pro unvollständiger Antwort zur Zahlung von 1.000 EUR verurteilt, als „Ersatz für den Kontrollverlust.“ Das LAG stützt sich mit seiner Auslegung in der vorliegenden Entscheidung auf den Wortlaut des Erwägungsgrundes 146, der ausdrücklich den Begriff „Datenverarbeitung“ bezogen auf Verletzungshandlungen verwendet. Folgerichtig befasst sich das Gericht auch nicht mit der Frage, ob hier die Auskunft des Arbeitgebers den Anforderungen der DS-GVO entsprach.
Praxishinweis
Der Fall bildet eine in der Praxis als typisch zu bezeichnende Konstellation ab. Das Auskunftsrecht nach Art. EWG_DSGVO Artikel 15 DS-GVO wird in laufenden Aufhebungsverhandlungen geltend gemacht. Der beklagte Arbeitgeber gewinnt schnell den Eindruck, er solle mit der Androhung einer erheblichen Lästigkeit durch Aufbereitung der Daten zur Zahlung einer (höheren) Abfindung veranlasst werden.
Die zugelassene Revision ist anhängig (BAG Aktenzeichen 8 AZR 124/23).