Kein Ausgleich für Quarantäne­tage im Urlaub

Quarantäne nicht mit Erkrankung im Urlaub vergleichbar

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022 , Az. 1 Sa 208/21)

Seinen Urlaub in Quarantäne verbringen zu müssen, ist ärgerlich. Wer Aus­gleichstage haben möchte, muss entweder auf das Entgegen­kommen des Arbeit­gebers oder auf verständnis­volle Richter hoffen.

Wer während seines Urlaubs in Quarantäne muss, bekommt diese Tage nicht gutgeschrieben. Die Quarantäne ist nicht mit einer Erkrankung während des Urlaubs vergleichbar. Auf ein entsprechendes Urteil des Landes­arbeits­gerichts Schleswig-Holstein (AZ: 1 Sa 208/21) macht die Arbeits­gemeinschaft Arbeits­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) aufmerksam.

Quarantäne im Urlaub: Arbeitgeberin verweigert Gutschrift der Urlaubstage

Geklagt hatte ein Mann, der vom 23. bis zum 31. Dezember 2020 Urlaub hatte. Während­dessen musste er - ohne selbst infiziert zu sein - aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person vom 21. Dezember 2020 bis zum 4. Januar 2021 in Quarantäne. Die Arbeitgeberin schrieb den Urlaub nicht gut.

Kläger pocht auf Urlaubsanspruch

Der Kläger meinte, sein Urlaubs­anspruch bestehe nach wie vor. Die Quarantäne­zeit sei zu behandeln wie eine Erkrankung im Urlaub. Krankheits­tage während eines Urlaubs bekommen Beschäftigte in der Regel gutgeschrieben. Die häusliche Quarantäne stelle einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte dar und sei mit den Einschränkungen bei „normaler Arbeits­unfähigkeit“ vergleichbar.

Regeln für Erkrankung nicht analog auf Quarantänezeit anwendbar

Das Landes­arbeits­gericht Kiel bestätigte mit seinem Urteil die Ent­scheidung der Vorinstanz: Man könne die Regeln für eine Erkrankung im Urlaub nicht analog auf die Quarantäne­zeit anwenden. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass die Regelung zur Erkrankung im Urlaub eine Ausnahme sei. Wer nicht krank, sondern nur abgesondert sei, habe keinen Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage.

Es bleibt aber spannend, da die Landes­arbeits­gerichte hier nicht einheitlich entscheiden. Gegen zahlreiche Entscheidungen wurden, wie auch hier, Rechts­mittel eingelegt.

 

Quelle: dpa/DAWR/ab