Sachverhalt:
Der Arbeitgeber ist ein bundesweit tätiges Unternehmen des Einzelhandels mit insgesamt 70 Filialen. Antragsteller ist der aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat einer Filiale. Dieser hatte eine Geschäftsordnung verabschiedet, in der u. a. geregelt ist, dass die Betriebsratssitzungen in Präsenz stattfinden sollen, jedoch auch in Form von Video- oder Telefonkonferenz bei Vorliegen bestimmter Fallkonstellationen möglich sind. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen 3 Tablets oder Laptops zur Verfügung zu stellen.
Da der Arbeitgeber die Bereitstellung der Geräte ablehnte, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, um die Anschaffung der Tablets durchzusetzen. Gegen den dem Antrag des Betriebsrats stattgebenden Beschluss hat der Arbeitgeber Beschwerde eingelegt.
Entscheidung:
Das LAG hat die Beschwerde des Arbeitgebers als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag sei hinreichend bestimmt, auch wenn der Betriebsrat nach § 40 II BetrVG keinen bestimmten Gerätetyp verlangt. Die allgemeine Umschreibung der Geräte genüge für die Bestimmtheit des Antrages. Welche Geräte der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, bleibt ihm überlassen, soweit die Geräte für den beabsichtigten Zweck geeignet sind.
Auch liege eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates vor. Auch wenn sich die die rechtlichen Rahmenbedingungen von § 129 BetrVG hin zu § 30 II BetrVG während des Beschlussverfahrens geändert haben, ist das Begehren des Betriebsrates das Gleiche geblieben.
Die Betriebsratstätigkeit müsse zwar nach der Rspr. des BAG grundsätzlich im Betrieb verrichtet werden. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz jedoch durch § 30 II BetrVG. Erforderlich ist allerdings, dass der Vorrang der Präsenzsitzung gilt und die in § 30 II 1 BetrVG genannten Voraussetzungen für die Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz erfüllt sind, insbesondere in der Geschäftsordnung des Betriebsrates die sachlichen Gründe, die den Betriebsratsvorsitzenden berechtigen, zu einer Videokonferenz einzuladen, bestimmt sind. Durch die Regelung des § 30 II BetrVG ist der Grundsatz, dass Betriebsratsarbeit im Betrieb zu verrichten ist, eingeschränkt. Die Durchführung von Videokonferenzen mache von vornherein keinen Sinn, wenn sämtliche Teilnehmer sich im Betriebsratsbüro aufhalten müssten. Der Betriebsrat benötige die Technik, um seinen Mitgliedern die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz nach§ 30 II BetrVG zu ermöglichen. Der Arbeitgeber hat damit nach § 40 II BetrVG die technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
Quelle: ArbRAktuell 2022, 322, Beck-online