Das ist passiert

In diesem Rechtsstreit geht es um die richtige Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Ansprüche auf Differenzentgelt. Die Klägerin ist seit 2011 bei dem beklagten Landkreis im Jobcenter beschäftigt. Die Klägerin war zu 5 % ihrer Arbeitszeit als Abwesenheitsvertretung ihrer Teamleiterin tätig. Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe (EG) 6 TVöD/VKA vergütet. Im Oktober 2017 beantragte sie die Höhergruppierung in EG 9a, da sich der zeitliche Anteil ihrer selbstständigen Leistungen deutlich erhöht habe. Aufgrund eines Änderungsvertrags vom 17.4.2018 wurde die Klägerin wegen anderer Tätigkeiten rückwirkend zum 1.1.2017 in EG 7 eingruppiert. 

Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung beider Parteien wies das LAG die Klage insgesamt ab.

So hat das Gericht entschieden

Das BAG hält die Revision für teilweise begründet und hat die Sache an das LAG zurückverwiesen. Das LAG habe mangels der erforderlichen Feststellungen nicht darüber entscheiden können, ob die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen der EG 9 TVöD/VKA erfülle. 

Nach § 12 Abs. 2 TVöD/VKA erfolge die Eingruppierung in diejenige EG, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung sei der „Arbeitsvorgang“. Für dessen Bestimmung sei das Arbeitsergebnis maßgeblich. Ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sei anhand einer natürlichen Betrachtungsweise und der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation zu bestimmen. 

Zudem habe das LAG keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Klägerin die Abwesenheitsvertretung nicht nur vorübergehend übertragen war, und diese daher zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Bei der Stellvertretung sei zu unterscheiden zwischen einer vorübergehenden Tätigkeit (z. B. wegen konkreten Vertretungsbedarfs) und einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit i. S. v. § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD/VKA. Die Bezeichnung als Abwesenheitsvertretung, lässt nicht auf eine nur vorübergehende Tätigkeit schließen. Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber bei der Übertragung zum Ausdruck gebracht habe, die Beschäftigte solle nicht nur in dem einzelnen, konkreten Vertretungsfall tätig werden, sondern darüber hinaus auch in weiteren zu erwartenden Vertretungsfällen. 

Das LAG habe ferner zu prüfen, ob ein etwaiger Anspruch auf Höhergruppierung verwirkt ist. Dafür bedürfe es besonderer Umstände, aufgrund derer der Beklagte davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, die Klägerin halte an ihrem Höhergruppierungsantrag nicht mehr fest. In einer vorbehaltlosen Vereinbarung einer höheren EG könnte so ein Abstandnehmen von einem Höhergruppierungsbegehren gesehen werden.  

Praxishinweis

Eine Tätigkeit nur als „Vertretung“ zu definieren, ist nicht ausreichend ist, um sie als vorrübergehend zu bezeichnen. Soll wirklich nur eine Vertretung in einem einzelnen, konkreten Fall erfolgen, muss der Arbeitgeber dies eindeutig zum Ausdruck bringen. (dz)

 
Quelle:
https://www.betriebsrat.de/rechtsprechung/br/urteil/eingruppierung-bei-stellvertretung-wann-ist-eine-taetigkeit-nicht-nur-voruebergehend