KI-generierte Zusammenfassung:
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG trägt, wenn er behauptet, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ein Betriebsratsmitglied unzulässig.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger weiterhin nach der Entgeltstufe (ES) 18 zu vergüten ist. Der Kläger konnte darlegen, dass seine berufliche Entwicklung in die ES 18 einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung entsprach. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Der Kläger bildete eine Vergleichsgruppe aus acht Arbeitnehmern, die eine ähnliche berufliche Entwicklung durchlaufen haben. Die Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass die dem Kläger zugebilligte Vergütung nach ES 18 eine unzulässige Begünstigung darstellt. Die Beklagte wählte zudem den falschen Beurteilungsstichtag und konnte die Vergleichbarkeit der Laufbahnen nicht ausreichend belegen. Die Entscheidung stützt sich auch darauf, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete unzulässige
Begünstigung trägt.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 05.06.2024 – 3 Ca 101/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.