Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Urlaubsansprüche des Klägers. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der Kläger für die Beklagte Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringt. Der Kläger ist für die Beklagte seit 1990 als Sportfotograf tätig. Zu Beginn seiner Tätigkeit erhielt der Kläger eine an der Anzahl der von ihm eingereichten Bilder orientierte Vergütung. Seit 1995 erhält der Kläger eine Pauschalvergütung. Der Kläger fotografierte auf Sportveranstaltungen und leitete eine Vorauswahl der Aufnahmen an die Beklagte. Anfang des Jahres 2018 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines "Vertrages für freie Mitarbeiter" zu veränderten Bedingungen an. Der Kläger lehnte das Angebot ab. Mit Schreiben vom 20.06.2018 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2018. Mit Bescheid vom 19.06.2020 stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, das "Auftragsverhältnis" der Parteien begründe keine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Kläger ist dennoch der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und hat Kündigungsschutzklage erhoben. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG hat der Klage stattgegeben.

Entscheidung:

Die Revision der Beklagten hat wiederum Erfolg.

Werden bei der Feststellung, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis bestand, sowohl Kriterien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt als auch Indizien für einen freien Dienstvertrag, muss eine umfassende Abwägung aller in die Entscheidung einzustellenden Gesichtspunkte vorgenommen werden. Es muss durch das Tatsachengericht eine Gewichtung der Kriterien und Indizien vorgenommen werden, die es den entscheidungsrelevanten Gesichtspunkten im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung beigemessen hat.