In diesem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, geht es um die Freistellung des Betriebsrats von erforderlichen Anwaltskosten für die Durchsetzung seiner Rechte. Kann der Betriebsrat die Freistellung von den Kosten auch dann verlangen, wenn er einen Anwalt zunächst auf Grundlage eines unwirksamen Beschlusses beauftragt, der Beauftragung des Anwalts aber durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt?
Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Die Arbeitgeberin stellte ohne Beteiligung des Betriebsrats eine Arbeitnehmerin ein. Der Betriebsrat beschloss, die Aufhebung der Einstellung zu verlangen, ein Verfahren nach § 101 BetrVG durchzuführen und dazu eine Anwaltskanzlei zu beauftragen.
Nach erfolgloser anwaltlicher Aufforderung zur Aufhebung der Einstellung leitete die Anwaltskanzlei für den Betriebsrat das Verfahren nach § 101 BetrVG ein. Dieses Verfahren wurde wegen der zwischenzeitlichen Kündigung der Arbeitnehmerin für erledigt erklärt. Die Anwaltskanzlei stellte der Arbeitgeberin die gesetzlichen Gebühren in Rechnung.
Nachdem die Arbeitgeberin nicht zahlte, beschloss der Betriebsrat die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und bestätigte den ersten Beschluss hinsichtlich der Beauftragung. In einer weiteren Sitzung beschloss der Betriebsrat, alle Tätigkeiten der Anwaltskanzlei im Verfahren nach § 101 BetrVG zu genehmigen. Die Arbeitgeberin bestritt die Wirksamkeit aller drei Beschlüsse.
So hat das Gericht entschieden:
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Zur Einleitung eines Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Liege ein solcher nicht vor, sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß vertreten, seine Anträge seien als unzulässig abzuweisen und den Arbeitgeber treffe keine Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG.
Der erste Beschluss des Betriebsrats sei unter Verstoß gegen die Reihenfolge der Ladungen der Ersatzmitglieder gem. § 25 Abs. 2 BetrVG zustande gekommen. Die Vorschrift diene der demokratischen Legitimierung der Belegschaft durch den Betriebsrat und ferner dem Minderheitenschutz. Ihre Verletzung stelle einen erheblichen Mangel dar und führe zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
Jedoch sei dieser Beschluss rückwirkend durch einen wirksamen Beschluss genehmigt worden. Es sei unerheblich, dass das Beschlussverfahren zum Genehmigungszeitpunkt bereits abgeschlossen war. Für die Genehmigung der Beauftragung der Anwaltskanzlei sei der Abschluss des Verfahrens nach § 101 BetrVG – anders als für die Zulässigkeit der in ihm gestellten Anträge – irrelevant. Eine zeitlich uneingeschränkte Rückwirkung der Genehmigung sei nur bei fristgebundenen Rechtsgeschäften ausgeschlossen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn Grundlage des zu genehmigenden Beschlusses eine Erforderlichkeit sei, die spezifisch durch dessen Zeitpunkt beeinflusst werde.
Praxishinweis:
Durch die Ablehnung einer zeitlichen Grenze für die rückwirkende Heilungsmöglichkeit eines unwirksamen Beschlusses stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte des Betriebsrats.
Quelle: https://www.betriebsrat.de/rechtsprechung/br/urteil/anwaltskosten-des-betriebsrats