1. Sachverhalt und Entscheidung

Im hiesigen Verfahren vor dem LAG Köln hatte der Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerin Urlaub vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 gewährt. Das Kind der Klägerin hatte sich mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert.

Die Klägerin hatte sich nach eigenen Angaben ebenfalls angesteckt, war aber symptomfrei. Darauf musste die Klägerin in Quarantäne. Die Quarantäne dauerte vom 27.11.2020 bis zum 07.12.202.

Die Quarantäneanordnung legte die Klägerin dem Arbeitgeber vor, ein ärztliches Attest jedoch nicht. In Folge der Quarantäneanordnung konnte die Klägerin fünf Urlaubstage (Montag bis Freitag) nicht wie gewünscht nutzen.

Sie forderte deshalb die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs. Als der Arbeitgeber dies ablehnte, klagte die Mitarbeiterin – ohne Erfolg. Ihre gegen die erstinstanzlich ergangene Entscheidung eingelegte Berufung wies das LAG Köln nun – jedoch unter Zulassung der Revision – zurück.

  1. Begründung

Ein Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs nach § 9 BUrlG ist nur dann gegeben, wenn während des Urlaubs eine Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Erkrankung vorliegt und diese sowie deren Dauer durch ärztliches Attest nachgewiesen ist.  Das LAG stellte fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit selbst im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht zwangsläufig gegeben sein müsse. Gerade bei symptomlosen Verläufen bleibe ein infizierter Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfähig. Deshalb ergebe sich die Arbeitsunfähigkeit aus der Quarantäneanordnung und nicht aus der Erkrankung.

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG kommt nicht in Betracht, da bereits eine planwidrige Regelungslücke nicht gegeben sei und kein mit einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Erkrankung vergleichbarer Sachverhalt vorliege.

Nach Ansicht des LAG sei eine behördlich Quarantäneanordnung nicht mit einem ärztlichen Attest gleichzusetzen.