Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei nachgewiesen ist. Das kann unter anderem durch Offenlegung der durchgeführten Behandlung erfolgen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt.
Das war der Fall
Ein bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebes beschäftigter Elektroniker hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dabei die tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.5.2024 einzuhalten. Nchdem ihn die Prsonalabteilung darauf hingewiesen hatte, beschwerte sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, dass er zum 30.4.2024 ausscheiden würde.
Schließlich meldete sich der Mitarbeiter am 7.5.2024 per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.5.2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaub von sieben Tagen. Am 31.5.2024 sollte der Kläger von 07:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und danach seine Firmengegenstände abgeben – ob das erfolgt ist, war streitig.
Das sagt das Gericht
Die Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.362,60 Euro brutto hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf anders als vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Ausschlaggebend war die Vernehmung der behandelnden Ärztin, die die Krankschreibung wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz im fraglichen Zeitraum begründete.
Für die korrekt erfolgte Krankschreibung sprach, dass die extremen Kopfschmerzen des Klägers nicht erstmalig aufgetreten, sondern bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden waren. Dies erfolgte im ersten Fall unabhängig von einer Belastungssituation am Arbeitsplatz, sondern aufgrund familiärer Schwierigkeiten.
Die Ärztin konnte zudem die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären. Sie hielt zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. Die Dauer der Ktrankschreibung war zudem nicht auf Bitten des Patienten erfolgt, sondern aus eigener Initiative der Ärztin.
Schließlich hat das Gericht die langjährige Erfahrung der Ärztin gewürdigt. Insgesamt war das Gericht auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstandes, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, sowie aufgrund der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überzeugt, dass der Kläger tatsächlich im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig war.
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