Sachverhalt
Die Klägerin ist als Fallmanagerin in einem Jobcenter beschäftigt und in die Entgeltgruppe 9 b des TV-L eingruppiert. Sie verlangt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 bzw. – zu einem späteren Zeitpunkt – in die Entgeltgruppe 11, in den Vorinstanzen erfolglos.
Entscheidung
Das BAG hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, da diese kein Anspruch auf die von ihr begehrte Höhergruppierung zustehe. Die von ihr in Anspruch genommenen Entgeltgruppen setzten voraus, dass ihre auszuübende Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa BAT erfüllt. Dabei baue das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa auf die Vergütungsgruppe IVb auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb voraussetze. Bei Aufbaufallgruppen sei zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen. Dabei sei durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit hierauf aufbauenden Heraushebungs- oder Qualifikationsmerkmalen erfüllt sind. Das LAG sei korrekt davon ausgegangen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe IVa, da auf der Grundlage ihres Vorbringens weder eine „besondere Schwierigkeit“ noch eine gesteigerte „Bedeutung“ festgestellt werden könne. Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlange ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Bei der gesteigerten „Bedeutung“ genüge eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie müsse sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und könne sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Im Eingruppierungsrechtsstreit trage die klagende Partei nach den allgemeinen zivilprozessualen Grund-sätzen die Darlegungslast. Dementsprechend obliege es regelmäßig ihr, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Dies sei aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen auf Grund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulasse, ob und inwieweit die Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsvergütungsgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihr begehrten höheren Vergütungsgruppe erfüllt. Das sei etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Vergütungsgruppe – wie hier – auf dem einer niedrigeren Vergütungsgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung – „Heraushebungsmerkmal“ – vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und deren Anforderungen erschließt. In diesem Fall sei über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag müsse dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben. Diesen Anforderungen an die Darlegungslast genüge der Vortrag der Klägerin nicht. Es fehle an einer näheren Darlegung, welche konkreten Anforderungen an ihre fachliche Qualifikation sich im Einzelnen im Vergleich zur Ausgangsvergütungsgruppe ergeben. Eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen allein erlaube noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge. Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe könnten inhaltlich unterschiedliche Fachkenntnisse und Kompetenzen erfordern, ohne dass sie gesteigerte oder heraushebende Anforderungen enthalten.
Praxishinweis
Das BAG bestätigt seine Rspr. zur Darlegungslast in Eingruppierungsstreitigkeiten (vgl. BAG, BeckRS 2010, 41401). Besondere Sorgfalt bei der Darlegung ist danach erforderlich, wenn die in Anspruch genommene Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal enthält und sich dessen genauer Inhalt erst durch einen Vergleich mit der Ausgangsvergütungsgruppe erschließt. Dann genügt es nicht, wenn die klagende Partei die ihr im Einzelnen übertragenen Aufgaben darlegt; erforderlich ist vielmehr auch die Darlegung, wodurch sich die Tätigkeit von der „normalen“ Tätigkeit unterscheidet.