Die Parteien streiten über die Erstattung von Leasingkosten eines Dienstwagens. Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Grundlage ist ein Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 8.3.2022 (DÜV). Die jeweils aktuelle Dienstwagen-Policy (DP) der Beklagten ist laut Präambel Bestandteil des DÜV. Nach Nr. 2 DÜV zahlt die Beklagte die monatliche Fullservice-Leasingrate gemäß den in der DP geregelten Überlassungsbedingungen. Nach Nr. 7.2 DÜV kann der Kläger den Dienstwagen bei krankheitsbedingter Abwesenheit, die länger als sechs Wochen andauert, weiterhin nutzen. Die DP, die keine Betriebsvereinbarung ist, regelt in Nr. 8.2 zu krankheitsbedingten Abwesenheiten auszugsweise: „Mitarbeiter der Gruppen A und B nutzen ihren Dienstwagen weiterhin. In dem Fall hat der Mitarbeiter die noch ausstehenden Leasingraten monatlich an das Unternehmen zu zahlen.“ Der Kläger, der seit dem 26.6.2023 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war, nutzte seinen Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums am 6.8.2023 weiter bis zum 31.7.2024. Die Beklagte verlangte daraufhin Erstattung der gezahlten Leasingraten. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Leasingraten hat. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. 

So hat das Gericht entschieden

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des LAG hat die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Leasingkosten für den Dienstwagen. 

Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil sowie Sachbezug dar und ist somit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig weitere Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Damit ist sie nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Sie entfällt grundsätzlich, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Abs. 1 EFZG ausläuft. 

Eine Klausel in allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums berechtigt ist, den Dienstwagen weiter zu nutzen, dafür aber verpflichtet ist, im Innenverhältnis zum Arbeitgeber die Leasingkosten zu tragen, benachteiligt den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. 

Der Arbeitgeber kann über § 812 Abs. 1 BGB keine Rückabwicklung eines Zeitraums verlangen, die im Widerspruch zu den Wertungen des AGB-Rechts steht. 

 Ein solcher Anspruch folge nicht aus Nr. 8.2 S. 2 DP, da die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Sie weiche vom Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Lohn“ ab. Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung sei als Gegenleistung für die Arbeitsleistung nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten müsse. Die Klausel lasse dem Kläger kein Wahlrecht, sondern setze den hypothetischen gemeinsamen Willen der Parteien voraus, dass der Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums beim Kläger verbleiben und dieser im Gegenzug die Leasingraten tragen solle. Darin liege eine unzulässige Abwälzung des Verwendungsrisikos auf den Arbeitnehmer. Außerdem sei Ziff. 7.2 DÜV sowohl isoliert betrachtet als auch im Zusammenspiel mit Nr. 8.2 DP intransparent. Sie erwecke den Eindruck, der Kläger könne den Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zu den bisherigen Konditionen weiter nutzen. Ein Anspruch der Bekl. auf Erstattung der Leasingraten folgt nach Ansicht des LAG auch nicht aus §§ 611a, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Verwendung intransparenter Klauseln gehe zulasten der Beklagten, die die Herausgabe des Dienstwagens versäumt habe zu verlangen. 

Praxishinweis

Arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiternutzung eines ihnen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens. Arbeitgeber können den Dienstwagen zurückfordern. Wollen die Vertragsparteien etwas anderes regeln, müssen sie dies ausdrücklich, transparent und eindeutig vereinbaren. Es bedarf der Klarstellung, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht eingeräumt werden soll, bei welchem er entweder den Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums behält und dann im Innenverhältnis zum Arbeitgeber die Leasingraten trägt oder ihn zurückgibt. (dz)

 

Quelle https://www.betriebsrat.de/rechtsprechung/br/urteil/dienstwagennutzung-anspruch-nach-auslaufen-der-entgeltfortzahlung