Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer einstweiligen Verfügung u.a. um die Zurverfügungstellung von dienstlichen E-Mail- Adressen der Beschäftigten. Die Arbeitgeberin ist ein staatlich anerkannter Träger der freien Jungendhilfe. Der Betriebsrat wurde im Oktober 2020 gewählt. Die Betriebsratswahl wurde von der Arbeitgeberin angefochten. Das LAG Köln gab dem Anfechtungsantrag statt (Beschluss vom 01.07.2021 - 10 BV 169/20), da bei der Wahl der Betriebsbegriff verkannt worden sei. Unter anderem seien mehrere Standorte als selbstständige Betriebsstellen gemäß § 4 BetrVG zu bewerten. Der Betriebsrat legte Beschwerde gegen den Beschluss ein. Die nächste turnusmäßige Betriebsratswahl findet zwischen März und Mai 2022 statt. Seit November 2020 begehrte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung der dienstlichen E-Mail- Adressen der Beschäftigten der selbstständigen Betriebsstellen. Die Arbeitgeberin wies dieses Begehren mit dem Hinweis auf die angefochtene Betriebsratswahl zurück. Der Betriebsrat begehrt mit seinem Antrag die Herausgabe der dienstlichen E-Mail- Adressen der Beschäftigten der drei selbstständigen Standorte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Das ArbG hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrats hat diesbezüglich Erfolg.
Begründung:
Der Betriebsrat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Anspruch auf die zur Verfügungstellung der dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten. Der Anspruch besteht auch noch nach einer erfolgreichen, aber noch nicht rechtskräftigen Wahlanfechtung und insbesondere im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl. Dem Betriebsrat soll es durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss.