Im Streit über tarifliche Nachtzuschläge bei Schichtarbeit waren zwei Unternehmen vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Sie hatten sich mit Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nach Karlsruhe gewandt.

Die Erfurter Arbeitsrichter hatten sie zur Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Zuschläge für Nachtschichtarbeit verurteilt. Der Erste Senat in Karlsruhe hob die Urteile nun auf und verwies die Verfahren an das Bundesarbeitsgericht zurück (Aktenzeichen: 1 BvR 1109/21  und 1 BvR 1422/23). 

Im Streitfall ging es um Regelungen zu Nachtarbeitszuschlägen in den Manteltarifverträgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein sowie für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen.

Die tariflichen Regelungen sahen einen Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent für regelmäßig nachts arbeitende Beschäftigte vor. Zudem gab es bezahlte Pausen und Schichtfreizeiten. Nachtarbeiter, die nicht im Schichtdienst arbeiteten, erhielten dagegen einen Nachtarbeitszuschlag von 50 Prozent.

wei in Schichtarbeit tätige Arbeitnehmer forderten ebenfalls einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent. Die Ungleichbehandlung der tariflichen Regelungen sei nicht nachvollziehbar. Sie seien durch die Nachtarbeit in gleicher Weise belastet wie ihre Kolleginnen und Kollegen. Das Bundesarbeitsgericht gab ihnen recht (Aktenzeichen: 10 AZR 600/20  und 10 AZR 335/20).

Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes bilde »als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie«, so das BAG. Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit oder sonstige Nachtarbeit leisten, seien miteinander vergleichbar und müssten daher auch gleichbehandelt werden. Nachtarbeit sei nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen gesundheitsschädlich. Es gebe daher keinen Grund, Nachtarbeitszuschläge, die dies ausgleichen sollen, unterschiedlich hoch auszugestalten. Es sei auch nicht belegt, dass nächtliche Schichtarbeit weniger gesundheitsschädlich sei als sonstige Nachtarbeit. Die Kläger könnten daher eine »Anpassung nach oben« verlangen, also Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 50 Prozent sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, so die Erfurter Richter.

Dem widersprach nun das Bundesverfassungsgericht. Das BAG habe mit seinen Urteilen die Arbeitgeberinnen in ihrer grundgesetzlich geschützten Koalitionsfreiheit verletzt, so die Richterinnen und Richter aus Karlsruhe.

Das BAG habe die Bedeutung der Tarifautonomie nicht ausreichend berücksichtigt, so die Verfassungsrichter. Dieses im Grundgesetz verankerte Recht  erlaubt es Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden, unabhängig vom Staat über Löhne, Arbeitszeiten und andere Arbeitsbedingungen zu verhandeln. Das Ergebnis dieser Verhandlungen sind Tarifverträge, die dann für bestimmte Branchen oder Betriebe gelten. Die Koalitionsfreiheit ist dabei die rechtliche Grundlage der Tarifautonomie. Sie ist in Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes  verankert und garantiert, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei in Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden zusammenschließen dürfen, um ihre Interessen zu vertreten.

Grundsätzlich müsse eine autonome Aushandlung von Tarifregelungen möglich sein, so das Bundesverfassungsgericht. Die Vergütung von Nachtarbeit liegt im Kernbereich der Gestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Zwar bewirkten die betroffenen Tarifverträge eine Ungleichbehandlung zwischen Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtarbeitnehmern. Da den Gerichten hier aber lediglich eine Willkürkontrolle zustehe, sei die hier nicht zu beanstanden.

 

flg/dpa Quelle Spiegel-online