Arbeitgeber hat Recht auf Einsicht in Akten der Betriebsratswahl
„Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren“ heißt es in der Wahlordnung. Aus dieser Aufbewahrungspflicht folgt ein Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten.
Worum geht es?
In einem Unternehmen hatten am 17.06.2021 Betriebsratswahlen stattgefunden. Kurz nach dem Ende des Wahlprozesses erklärte die Arbeitgeberin die Anfechtung der Wahl. Zu diesem Zweck forderte sie vom Betriebsrat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Einsicht in die Wahlakten, hilfsweise auf vollständige Einsicht in die Briefwahlunterlagen. Die Arbeitgeberin erklärte, sie benötige vollständige Einsicht in die Unterlagen, um die Ordnungsgemäßheit der Wahl prüfen und entsprechend im Wahlanfechtungsverfahren vortragen zu können.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab der Arbeitgeberin Recht. Aus der in § 19 Wahlordnung (WO) normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, ergebe sich grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten. Die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 Wahlordnung solle es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können. Diese Befugnis stehe nicht nur dem Betriebsrat zu. Vielmehr ergebe sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung sei. Das seien zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berechtigt seien, die Betriebsratswahl anzufechten. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2021, Az.: 7 TaBVGa 1213/21
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Das Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl gilt im Hinblick auf das für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis (§ 14 Abs. 1 BetrVG) nicht uneingeschränkt für diejenigen Inhalte der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Beschäftigter gezogen werden können. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen ist nur gestattet, wenn dies – wie im Eingangsfall – zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig erscheint.
Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)